EU-Gesetzgebung – REACH | Green ICT Courses
Nachdem die ersten drei Teile der Schulungsreihe zur Umweltbewertung von IKT sich mit dem Ablauf der Analyse beschäftigt haben, geht es in Teil vier um rechtliche Aspekte. Otmar Deubzer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fraunhofer IZM, gibt im Video Einblicke in die europäische Gesetzgebung und erklärt, was im Umgang mit bestimmten Stoffen zu beachten ist.
Welche Verordnungen gibt es?
In der europäischen Gesetzgebung gibt es verschiedene Verordnungen, die den Umgang mit Chemikalien innerhalb der EU regulieren und die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt schützen sollen. Von großer Bedeutung sind die REACH-Verordnung und die RoHS-Richtlinie (Artikel dazu hier). In diesem Video steht die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Autorisation und Restriction of Chemicals) im Fokus. Sie regelt, wie der Name schon sagt, die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien und gilt für alle in der EU hergestellten oder importierten Chemikalien. Unter die Verordnung fallen alle chemischen Stoffe, die in Alltagsgegenständen und Produkten inklusive elektrischer und elektronischer Geräte genutzt werden. Die Verordnung hat also Auswirkungen auf nahezu alle Unternehmen in der EU. Die jeweiligen Stoffregelungen und -regulierungen sind in den Anhängen XIV und XVII näher beschrieben (siehe Abbildung).
In Anhang XIV sind die Stoffe gelistet, deren Verwendung verboten ist, es sei denn, ihre Verwendung wird explizit erlaubt. In Anhang XVII wiederum werden Stoffe aufgeführt, deren Verwendung generell erlaubt ist. Nur Beschränkungen, die explizit in dieser Liste genannt werden, gelten und müssen beachtet werden. Nähere Informationen dazu finden sich auch auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).
Zusätzlich zu diesen Anhängen gibt es noch die sog. »Kandidatenliste« (englisch: Substances of very high concern, SVHC). Stoffe auf dieser Liste können potenziell in Anhang XIV übernommen werden und Stoffe, die bereits in Anhang XIV zu finden sind, bleiben gleichzeitig auch auf dieser Liste. Die Verwendung von SVHC ist nicht grundsätzlich verboten, erfordert aber seitens der (End)Produzenten, Importeure und Zulieferer bestimmte Auskunfts- und Informationspflichten, sowohl untereinander als auch gegenüber den Endverbraucher:innen. Zusätzlich muss die ECHA über die Existenz solcher Stoffe in Produkten unter bestimmten Bedingungen informiert werden. Für mehr Details zu diesem Thema empfiehlt sich ein Blick in das ausführliche Video.
Sie möchten noch mehr zum Thema ressourceneffiziente Elektronik wissen?
Dann werfen Sie doch einmal einen Blick in die dritte Ausgabe unserer Magazins FMD.impuls.